Das Verwaltungsgericht München hat in einer mündlichen Verhandlung zur Klage eines Bürgers gegen einen Gebührenbescheid der kommunalen Abfallwirtschaft erneut die Meinung vertreten, dass die derzeitige Regelung in der Abfallgebührensatzung für Landwirte und Kirchen (Verlangung nur der halben Grundgebühr) den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Das Verwaltungsgericht München hat seine Rechtsansicht dahingehend geäußert, dass deshalb Bedenken gegenüber der Gebührensatzung der Kommunalen Abfallwirtschaft bestehen.
Es macht diese Rechtsmeinung an der derzeit gültigen Regelung zur Behandlung der landwirtschaftlichen Nebengebäude und der Gebetsräumen von Konfessionen aller Art hinsichtlich der Verlangung der Grundgebühr fest.
Das Gericht ist der Meinung, dass die derzeitige Regelung den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Nach Auffassung des Richters werden diese Tätigkeits- und Berufsgruppen unrechtmäßig bevorteilt.
Der Landkreis Mühldorf a. Inn teilt diese Auffassung nicht: Die vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte Regelung ist in einem Normenkontrollverfahren zur Abfallgebührensatzung eines anderen Landkreises im Februar 2005 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof überprüft und für rechtmäßig befunden worden.
Sollte sich die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts München entgegen der Rechtssprechung des höherrangigen Gerichts tatsächlich in einer formellen Entscheidung niederschlagen, wird der Landkreis Mühldorf diese Entscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof prüfen lassen.