"Komasaufen"
MdB Stephan Mayer: Geltendes Recht konsequent gegen schwarze Schafe anwenden

Mühldorf/Berlin.(gö)

Für die konsequente Anwendung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Jugendschutz spricht sich Bundestagsabgeordneter Stephan Mayer angesichts der sich mehrenden Fälle von "Koma-Saufen" aus. Mayer:" Schwere Gesundheitsschäden bei Jugendlichen aufgrund von Alkoholexzessen während so genannter Flatrate-Parties müssen mit der strengen Anwendung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen verhindert werden."

Gemäß Gaststättengesetz (§ 4 Absatz 1 Nr. 1) ist, wie der Heimatabgeordnete betont, z.B. die gaststättenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn es an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn die Vorschriften des Jugendschutzes nicht eingehalten werden oder wenn dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet wird.

Bei Abgabe von brandweinhaltigen Getränken an Kinder und Jugendliche liegt ein Verstoß gegen § 9 Jugendschutzgesetz vor.

Andere alkoholische Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben und ihr Verzehr darf nicht gestattet werden.

Nach dem Gaststättengesetz (§ 20 Nr. 2) ist es auch verboten, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen.

Wenn ein Gastwirt wiederholt gegen diese Bestimmungen verstößt, fehlt nach Ansicht von MdB Stephan Mayer die erforderliche Zuverlässigkeit und die Gaststättenkonzession ist abzuerkennen: "Hier gilt es auch hart durchzugreifen, da es sich um schwarze Schafe handelt und nicht die Masse der Wirte, die in keinen Generalverdacht geraten dürfen."

Insofern empfiehlt es sich, dass Vollzugsbeamte der Polizei und des Jugendschutzes Gaststätten, die mit so genannten Flatrate-Parties werben, gezielt und wiederholt aufsuchen. So können unmittelbar etwaige Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetz festgestellt werden. Der Konzessionsentzug wird dann zumindest die öffentliche Werbung mit dem billigen