Sozialbetrug lohnt sich nicht. Diese Erfahrung musste ein Landkreisbürger machen, der von der Arbeitslosenintegration Mühldorf a. Inn aufgrund einer nicht angegebenen Arbeitsaufnahme Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) in Höhe von insgesamt 713,66 € zuviel bezogen hat.
Er wurde vom Amtsgericht Mühldorf a. Inn zu einer Geldstrafe in Höhe von 675,00 € verurteilt.