Sozialbetrug lohnt sich nicht. Diese Erfahrung musste eine Landkreisbürgerin machen, der von der Arbeitslosenintegration Mühldorf a. Inn aufgrund einer nicht mitgeteilten Arbeitsaufnahme Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) in Höhe von rund 9000,00 € zuviel bezogen hat.
Er wurde vom Amtsgericht Mühldorf a. Inn zur Rückzahlung des zuviel bezahlten Arbeitslosengeldes II und einer Geldstrafe in Höhe von 2340,00 € verurteilt.