Stichtag 50. Geburtstag – Befristung von LKW-Führerscheinen
und Nachqualifizierung im Güterkraftverkehr und Personenverkehr
Erschienen am: 29.01.2009

Die Fahrerlaubnisbehörde am Landratsamt Mühldorf a. Inn weist darauf hin, dass die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen und Lastzüge nur noch befristet gültig ist. Die alte Fahrerlaubnis der Klasse 2 erlischt mit dem 50. Geburtstag kraft Gesetzes.

Fahrerlaubnisinhaber, die bereits den neuen EU-Kartenführerschein für die Klassen C1 und C1E, C , CE, D1, D1E, D oder DE besitzen, sollten ihren Kartenführerschein regelmäßig überprüfen, ob die befristeten Klassen noch gültig sind. In Spalte 11 auf der Rückseite des Kartenführerscheins ist das Gültigkeitsdatum eingetragen.

„Um den Verlust der Fahrerlaubnis für schwere LKW zu vermeiden, ist rechzeitig, also etwa sechs Wochen vor dem Ablauf der entsprechenden Klassen, ein Antrag auf Verlängerung bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen“, so Helga Bauer-Hanauer, Leiterin der Fahrerlaubnisbehörde.

Ist der Antrag erst nach Fristablauf bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen, so gelten bezüglich der Sehwerte andere Anforderungen. Es ist zum Beispiel nicht mehr möglich, bei Einäugigkeit (das heißt Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2) eine Erteilung vorzunehmen, da die Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe auf dem besseren Auge mindestens 0,8 und auf dem schlechteren Auge mindestens 0,5 betragen. Außerdem gehen die Besitzstände der entsprechenden Klassen verloren. Das bedeutet, dass das Erteilungsdatum nicht mehr im Führerschein ersichtlich ist. Es wird das Datum der neuen Erteilung, also der Tag der Abholung des Führerscheins eingetragen.

Der Verlust des Besitzstandes würde auch das Wegfallen der Schlüsselzahl „172“ (Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste) bedeuten. Das heißt, man kann keine Überführungsfahrten mehr durchführen. Es können lediglich Fahrten zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs, nach erneuter Erteilung, gemacht werden. Wer die rechtzeitige Verlängerung übersieht, hat noch eine kurze Nachfrist, um prüfungsfrei die Fahrerlaubnis für Lkw`s neu erteilt zu bekommen. Nach einem gewissen Zeitraum muss zur Wiedererlangung die theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden.

Für den Fall, dass der Antrag rechtzeitig eingegangen ist, aber die Aushändigung des Führerscheins nicht vor Fristablauf erfolgen kann, besteht die Möglichkeit, für eine Mehrgebühr von 8,70 Euro eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Mit dieser Genehmigung kann man ab sofort weiterfahren. Sie ist allerdings nur im Inland gültig und es muss ein gültiger Personalausweis oder Pass mitgeführt werden. Der Besitzstand wird mit dieser Genehmigung gewahrt.

Mit Inkrafttreten des Gesetztes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr kommen auf Transportunternehmen und Kraftfahrer neue Vorschriften und Regelwerke für die berufliche Qualifizierung hinzu. Dies trifft vor allem Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im öffentlichen Verkehrsraum Personen befördern oder gewerblichen Werk- oder Güterkraftverkehr durchführen. Sie müssen eine neue Qualifizierung nachweisen. Darauf weist der Fachbereich „Verkehrswesen“ des Landratsamts Mühldorf a. Inn hin. Entweder wird dies durch eine Grundqualifikation beim neuen Führerschein geschehen oder es muss eine Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte absolviert werden.

Betroffen beim Personenverkehr sind seit dem 10. September 2008 die Fahrerlaubnisklassen DE, D1 und D1E (Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr). Wer seine Fahrerlaubnis vor diesem Datum erworben hat, muss spätestens bis zum 10. September 2013 eine Weiterbildung besuchen.
Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des gewerblichen Werk- oder Güterkraftverkehrs müssen diese Qualifizierung erst ab dem 10. September 2009 nachweisen. Betroffen sind die Kraftfahrer beim Erwerb der Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1 und C1E (Fahrzeuge über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Güter- und Werkverkehr). Wenn die Fahrerlaubnis vor diesem Datum erworben wurde, muss eine Weiterbildung bis zum 10. September 2014 nachgewiesen werden.

Bei der Verlängerung wäre es deshalb sinnvoll darauf zu achten, dass die Ablauffrist des Führerscheins, sowie die Frist zur Nachqualifizierung auf den gleichen Tag gelegt werden. Hierbei spart man sich erhebliche Kosten, da in der Regel nur einmal in 5 Jahren ein neuer EU-Kartenführerschein ausgestellt werden muss.

Die Pflicht zur Nachqualifizierung besteht grundsätzlich für alle Bürger der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Ausgenommen sind insbesondere Fahrten mit Kraftfahrzeugen, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreiten, der Bundeswehr, der Polizei, des Zolldienstes, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes zur Notfallrettung.

Die Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte umfasst 35 Stunden und kann zusammenhängend oder in bis zu 5 Teilen absolviert werden. Der Nachweis der Grundqualifikation oder Weiterbildungsmaßnahme muss auf dem EU-Führerschein mit der „Schlüsselzahl 95“ eingetragen werden.
Näheres finden Sie hierzu auf unserer Internetseite www.lra-mue.de