Der nun verabschiedete Entwurf des Kollegen Stünker schafft es nicht die Sorgen hinsichtlich fehlender Rechtssicherheit aufzufangen. Des Weiteren wird dem Respekt vor dem Leben nicht genügend Beachtung geschenkt sowie das zweifelsfrei bestehende und wichtige Recht der Selbstbestimmung überbetont. Es ist zu unterscheiden, ob man angesichts einer konkreten Krankheit im Wissen um den Rat der Ärzte freiverantwortlich auf eine Behandlung verzichtet, oder ob man vor Jahren bei guter Gesundheit eine Festlegung für eine schwer vorstellbare Situation getroffen hat. Das Verhältnis zwischen Selbstbestimmung und Schutz des Lebens ist im Stünker-Entwurf nicht hinreichend ausbalanciert.
Die von Bosbach eingebrachte Lösung steht der Position der Kirchen eindeutig am nächsten und stellt die restriktivste Lösung dar, womit den genannten Kriterien in deutlich höherem Maße Rechnung getragen würde.
Patientenverfügungen werden in der Regel aus Angst vor einem Zuviel an Behandlung am Lebensende verfasst, um das künstliche Hinauszögern des Sterbens zu verhindern. Nach dem Bosbach-Entwurf sollte eine Patientenverfügung nach ärztlicher und rechtlicher Beratung verfasst werden, damit man das Gewollte zweifelsfrei erkennen kann und sie mit einer aktuellen Entscheidung vergleichbar ist. Bei einer Patientenverfügung ohne Beratung sollte der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung dann verbindlich sein, wenn der Patient tödlich krank ist oder für immer das Bewusstsein verloren hat. Im Stünker-Entwurf ist im Gegensatz dazu vorgesehen, dass Patientenverfügungen unabhängig von Art und Verlauf einer Erkrankung (keine Reichweitenbegrenzung) verbindlich sind. Es bleibt zu hoffen, dass die bestehenden Defizite hinsichtlich der Ausgewogenheit und Rechtssicherheit noch ausgeräumt werden können.