Die betreffenden Straßenanlieger werden daher gebeten, die Anpflanzungen soweit zurückzuschneiden, dass diese nicht mehr über die Grundstücksgrenze hinausragen bzw. die lichte Höhe von 2,50 m über dem Gehweg und von 4,50 m über der Fahrbahn freigehalten wird.
Die Eigentümer und Bewohner eines an der öffentlichen Straße (einschließlich Geh- und Radweg) angrenzenden Grundstücks sollen ihre Anpflanzungen regelmäßig so unterhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt ist.
Somit kann jeder seinen Beitrag leisten, die Verkehrsbehinderung an öffentlichen Straßen und Wegen zu vermeiden.