Das Landratsamt Mühldorf a. Inn informiert:
Reform des Schornsteinfegerhandwerks ab 1. Januar 2013
Erschienen am: 11.12.2012
Zum 1.Januar 2013 tritt eine Reform des Schornsteinfegerhandwerks in Kraft, nach der die Eigentümer von Grundstücken und Räumen selbst verpflichtet sind, die vorgeschriebenen Kaminkehrerarbeiten (Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen) zu veranlassen. Bisher führte der zuständige Bezirkskaminkehrermeister, der mit Stichtag „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister“ heißt, diese Arbeiten nach Ankündigung durch. Beauftragt werden können zum 1. Januar 2013 der bevollmächtige Bezirksschornsteinfegermeister oder jeder andere registrierte Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks. Für die staatlichen Aufgaben der Feuerstättenschau, die Ausstellung des Feuerstättenbescheids sowie die Abnahme neuer Kaminanlagen, beispielsweise im Zuge von Neubauten, bleibt auch weiterhin der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister zuständig.

Feste Gebühren wie bisher gibt es für diese Tätigkeiten nicht mehr. Damit die Eigentümer wissen, in welchem Zeitraum welche Arbeiten zu erledigen sind, haben sie vom Bezirkskaminkehrermeister einen sogenannten Feuerstättenbescheid erhalten bzw. erhalten diesen in den nächsten Tagen. Darin sind alle Arbeiten aufgelistet, die nach der jeweils geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImschV) an der Feuerungsanlage durchgeführt werden müssen.

Sofern die Arbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister selbst durchgeführt wurden, muss der Hausbesitzer zum Nachweis der ausgeführten Arbeiten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister ein Formblatt vorlegen, auf dem der ausführende Betrieb die sach- und fristgerechte Ausführung der Arbeiten bestätigt. Wird die Frist um mehr als 14 Tage überschritten, muss dies der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister dem Landratsamt Mühldorf a. Inn melden, das dann ein Mahnverfahren einleiten und bei Erfolglosigkeit die zwangsweise Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten anordnen muss.

Zugelassene Schornsteinfegerbetriebe sind im Internet unter www.bafa.de in der Rubrik Weitere Aufgaben / Schornsteinfegerregister zu finden. Für weitere Auskünfte stehen die Bezirkskaminkehrermeister und das Landratsamt unter den Telefonnummern 08631/699 412 (Herr Werner Fritsche) oder 08631/699 320 (Herr Erich Kozel) gerne zur Verfügung.