IHK informiert über bürokratische Fallstricke bei Entsendung von Arbeitnehmern
München – Viele bayerische Unternehmen verletzen im grenzüberschreitenden Geschäft mit Österreich in Unkenntnis der Rechtslage Vorschriften des Nachbarlandes. Darauf weist die IHK für München und Oberbayern in einem neuen Merkblatt hin.
Wenn deutsche Betriebe Mitarbeiter auf Dienstreise nach Österreich schicken, sind nämlich trotz des unbeschränkten Waren- und Personenverkehrs in der EU in jedem Fall verschiedene Melde- und Nachweispflichten zu erfüllen. Die Unternehmen gehen ansonsten das Risiko von Strafzahlungen ein.
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„Selbst ein Messebesuch oder ein Kundendiensttermin in unserem Nachbarland ist nach den österreichischen Vorschriften eine Woche im Voraus in Wien anzumelden“, erklärt Frank Dollendorf, Bereichsleiter Außenwirtschaft der IHK für München und Oberbayern, die Rechtslage. Außerdem müssen die entsendeten Mitarbeiter eine aktuelle deutsche Sozialversicherungsbescheinigung mit sich führen. Besondere Gefahr droht, wenn ein deutscher Arbeitgeber einen Mitarbeiter ohne EU-Staatszugehörigkeit nach Österreich schickt. Dann kann in der Alpenrepublik sogar ein Arbeitsverbot bestehen.
„Wir beobachten, dass sehr viele Unternehmen diese Regelungen, die mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden sind, nicht kennen. Auch Fälle von Strafzahlungen wurden uns schon gemeldet“, sagt IHK-Außenwirtschaftsexperte Dollendorf. In Deutschland besteht die Meldepflicht für aus dem EU-Ausland entsendete Arbeitnehmer dagegen nur in einzelnen Branchen, wie dem Baugewerbe. Bei Kurzaufenthalten reicht auch der nachträgliche Nachweis der Sozialversicherung.
Mit dem neuen Merkblatt will die IHK für München und Oberbayern die Betriebe besser über die Rechtslage im Nachbarland informieren. Das Merkblatt ist im Internet unter www.ihk.muenchen.de (Webcode: FGBI5) abrufbar. |
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