Das Landratsamt informiert: Bei landwirtschaftlichem Feld- und Waldwegebau auf Zulässigkeit der Materialien achten!

Unerlaubtes Ablagern von Bauschutt ist kein Kavaliersdelikt. Dazu gehört im weiteren Sinne auch die Verwendung von Bauschutt für den landwirtschaftlichen Feld- und Waldwegebau. Wer hier – möglicherweise auch aus Unwissen – auf unzulässigen Bauschutt zurückgreift, riskiert ein Umweltstrafverfahren und hat mindestens mit einem empfindlichen Bußgeld zu rechnen. Wenn keine geprüften, güteüberwachten und zertifizierten Recycling-Baustoffe eingesetzt werden, muss der Verantwortliche ein kostenintensives Beprobungsverfahren durchführen lassen und, falls das Material hier durchfällt, gegebenenfalls alles umgehend ausbaggern und ordnungsgemäß entsorgen.

Um hier also auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt das Landratsamt Mühldorf a. Inn, sich vor dem Feld- und Waldwegebau mit dem zuständigen Fachbereich „Staatliches Abfallrecht“ in Verbindung zu setzen und die Maßnahme anzuzeigen. Darüber hinaus wurde in Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern, dem Bayerischen Landkreistag und den Landkreisen der Planungsregion 18 ein hilfreiches Merk- und Informationsblatt samt Anzeigenformular entwickelt. Diese Dokumente finden Sie auch auf der Internetseite des Landratsamtes.

Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit der Verwendung von Bauschutt im Feld- und Waldwegebau ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchzuführen. Das Erlaubnisverfahren kann entfallen, wenn geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte Recycling-Baustoffe eingesetzt werden. Das Landschaftsbild darf nach Abschluss der Maßnahme nicht negativ beeinträchtigt sein, ebenso darf keine Verletzungsgefahr für Mensch und Tier bestehen.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes, Fachbereich „Staatliches Abfallrecht“, zur Verfügung, Tel.: 08631-699 432.
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