Aufgrund der Funde von toten Vögeln mit Nachweis von Influenzaviren im Bereich des Chiemsees möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bei allen in Bayern bisher diagnostizierten Fällen bislang nur um Infektionen bei Wildvögeln handelt. Eine Infektion von Menschen oder Heimtieren wie Hund und Katze durch Wildvögel ist äußerst unwahrscheinlich, nach derzeitiger Kenntnis ist weltweit noch nie ein Mensch an dem jetzt kursierenden Typ H5N8 erkrankt.
Die überwiegende Zahl an Funden von an „Vogelgrippe“ erkrankten Tieren wurde an den großen Zugvögelrastplätzen entdeckt. Hierbei handelt es sich um große Gewässer (Bodensee, Mecklenburgische Seenplatte, Ostsee). Im Landkreis Mühldorf befinden sich keine dieser Zugvögelrastplätze. Erfahrungsgemäß dürften die allermeisten verendeten Wildvögel im Landkreis aufgrund anderer Ursachen gestorben sein. Aus fachlicher Sicht ist daher die Einsendung offensichtlich verunfallter Vögel (z. B. Verkehrsunfall, Flug gegen eine Fensterscheibe) zur Untersuchung derzeit nicht notwendig. Falls erforderlich, müssen natürlich allgemeine Hygienemaßnahmen bei der Bergung und Handhabung der Tiere (Verwendung von Einmalhandschuhen, Verwendung von geeigneten Transportmaterialien) beachtet werden.
Von Lebensmitteln (Fleisch und Eiern), welche von Geflügel gewonnen werden, gehen bei ordnungsgemäßem, hygienischem Umgang keine Gefahr aus. Der allgemeine Grundsatz, dass Geflügelfleisch nur gut durchgegart gegessen werden sollte, gilt ohnehin. Auch das Durcherhitzen von Eiern tötet den Erreger ab.
Da eine vorbeugende Impfung von Geflügel gegen den Erreger der Aviären Influenza nicht möglich ist, besteht die einzige Möglichkeit, Hausgeflügelbestände zu schützen, in vorbeugenden Hygienemaßnahmen.
Aufgrund der aktuellen Situation empfiehlt das Veterinäramt allen Geflügelhaltern vorbeugende Maßnahmen gegen den Eintrag von Krankheitserregern in Geflügelbestände zu beachten:
• Kein Füttern und Tränken außerhalb des Stalles
• Vermeiden von Kontakt von Wildvögeln mit Hausgeflügel
• Hygienemaßnahmen (Schuh- und Kleiderwechsel) bei Zugang zu Geflügelställen
• Futter, Einstreu und Gegenstände welche mit Geflügel in Berührung kommen sind von wildlebenden Vögeln fernzuhalten.
Gegebenenfalls sind Maschinen und Gerätschaften zu desinfizieren
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes Mühldorf a. Inn.
Vor allem sollten Sie bereits jetzt schon Vorsorge treffen, falls es in Zukunft zu einem Aufstellungsgebot von Geflügel für den Landkreis Mühldorf kommt:
• Stellen Sie ausreichend Ställe und Versorgungseinrichtungen zur Verfügung.
• Beachten Sie, dass sich durch die Aufstallung eine für Ihr Geflügel ungewohnte Situation ergibt. Stellen Sie daher ausreichend Platz zur Verfügung. Optimieren Sie Ihre Geflügelhaltung durch zusätzliche Sitzstangen, Beschäftigungsmaterial und Rückzugsmöglichkeiten.
• Stellen Sie sicher, dass ausreichend Einstreumaterial zur Verfügung steht, welches vor Wildvögeln geschützt gelagert werden kann.
Ziel der Schutzmaßnahmen ist, die Seuche zu vermeiden und die Erkrankung in einem frühen Stadium gezielt bekämpfen zu können. Dazu müssen alle Geflügelhaltungen beim Veterinäramt bekannt sein.
Neben Hühnern, Enten, Puten und Gänsen, sind auch Tauben, Fasane, Rebhühner und Wachteln anzugeben. Wer also bisher seinen Geflügelbestand noch nicht angezeigt hat, muss diesen umgehend beim Landratsamt Mühldorf, Veterinäramt, Töginger Straße 18, 84453 Mühldorf (E-Mail: vetamt@lra-mue.de) melden. In der schriftlichen Meldung genügt es, Name und Anschrift des Halters, Art und durchschnittliche Anzahl des Geflügels sowie Nutzungsart (z.B. Mast, Zucht) und Standort der Tiere anzugeben. Beachten Sie hierzu das auf den Internetseiten des Landratsamtes Mühldorf unter „Anzeige einer Geflügelhaltung“ bereitgestellte Formular.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass von dieser Regelung auch Hobbygeflügelhalter betroffen sind.
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Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel im Landkreis Mühldorf
Das Landratsamt Mühldorf a. Inn erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel im Landkreis Mühldorf a. Inn halten, haben das Geflügel aufzustallen.
2. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
3. Für alle Geflügelhaltungen gelten folgende Verhaltensmaßregeln:
a. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder –matten).
b. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten.
c. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht freigelassen werden.
d. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
e. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
f. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
4. Alle Geflügelhalter im Landkreis Mühldorf a. Inn, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamts Mühldorf a. Inn anzuzeigen.
5. Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 1 bis 4 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
6. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
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