VG München hebt Tempo 120 km/h auf Neubaustrecke der A 94 auf – Verkehrsversuch rechtswidrig

Mit heute Vormittag bekanntgegebenem Beschluss vom 3. September 2020 (Az. M 23S20.2827) hat das Verwaltungsgericht München die auf der A 94 zwischen Pastetten und Wimpasing bestehende Geschwindigkeits-beschränkung von 120 km/h vorläufig aufgehoben und damit dem Eilantrag eines Verkehrsteilnehmers stattgegeben.

Der beklagte Freistaat Bayern ist verpflichtet, die Beschilderungen von Tempo 120 km/h einstweilen unkenntlich zu machen. Die neugebaute sog. Isentalautobahn wurde am 30. September 2019 ohne Geschwindigkeitsbeschränkung eröffnet. Die Autobahndirektion Südbayern nahm Beschwerden von Anwohnern über eine übermäßige Lärmbelastung zum Anlass, zwischen der Anschlussstelle Pastetten und dem Tunnel Wimpasingtestweise eine beidseitige Geschwindigkeitsbeschränkung von120 km/h anzuordnen.

Der Testversuch war zunächst auf den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 begrenzt. Angesichts des während der Corona-Pandemie erheblich zurück gegangenen Verkehrsaufkommens verlängerte die Autobahndirektion denTestzeitraum bis zum 30. Dezember 2020.

Die Autobahndirektion begründete den Verkehrsversuch damit, dass die Beschwerden auf eine unzumutbare Lärmbelastung der Anwohner schließen ließen. Die Beschwerden seien nachvollziehbar, da es zuvor keine Straße mit einer bestehenden Lärmvorbelastung im Isental gegeben habe und auch die Lage der Neubaustrecke in einem Flusstal eine Lärmbelastung begünstige.

Das Verwaltungsgericht folgt dieser Begründung nicht, da die Autobahndirektion die – auch bei einem Verkehrsversuch – gesetzlich zwingend erforderliche Gefahr für die Gesundheit der Anwohner nicht ermittelt hat.

Die Anwohnerbeschwerden begründen allenfalls einen Gefahrenverdacht. Dieser hätte die Autobahndirektion aber zunächst veranlassen müssen, den tatsächlich vorhandenen Lärm vorab zu ermitteln. Es genügt nicht, dass sich die Autobahndirektion auf subjektive Empfindungen und Wahrnehmungen von Anwohnern stützt, selbst wenn die Beschwerden angesichts der erstmaligen Inbetriebnahme der Isentalautobahn bei bis dahin gewohnter weitgehender Ruhe subjektiv nachvollziehbar sind.

An einer erforderlichen (objektiven) Bestandsaufnahme des „Ist-Zustandes“ fehlt es aber vollständig.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Zuletzt geändert am:
04.09.2020
um 11:58 Uhr
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