Im Laufe des 14.10.2020 hat der Landkreis den kritischen Wert von 50 bei der 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner überschritten. Der Landkreis hat daher eine Allgemeinverfügung erlassen, die Beschränkungen vorsieht, um das Infektionsgeschehen zu begrenzen.
Landrat Max Heimerl erklärt dazu: „Wir sind nicht nur im Sinne des Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verpflichtet, Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Verbreitung zu erlassen. Diese Maßnahmen liegen auch im ureigenen Interesse aller Bürgerinnen und Bürger im Landkreis zum Schutz der eigenen Gesundheit und um unsere Familien, Freunde und Bekannten zu schützen.“
Und er appelliert: „ Helfen Sie mit! Halten Sie sich an die zeitlich begrenzten Einschränkungen, damit wir das Infektionsgeschehen schnellstmöglich unterbinden können.“ |
|
Die wichtigsten Regelungen der Allgemeinverfügung im Überblick:
1. Im öffentlichen Raum dürfen sich statt bisher zehn Personen nur noch fünf Personen aus verschiedenen Hausständen treffen. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands ist weiterhin ohne Beschränkung der Personenzahl gestattet. Berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten sind hiervon nicht erfasst.
2. Dasselbe gilt für Zusammenkünfte in privaten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken.
3. An Veranstaltungen mit einem nicht beliebigen Publikum bzw. einem absehbaren Teilnehmerkreis, z.B. Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Vereinssitzungen, dürfen in geschlossenen Räumen maximal 25 Personen, unter freiem Himmel maximal 50 Personen teilnehmen.
4. An Bahnhöfen und Bushaltestationen gilt Maskenpflicht.
5. Für die Gastronomie gilt eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr. Das heißt in dieser Zeit dürfen keine Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort abgegeben werden. Jedoch dürfen auch während dieser Zeit Speisen und Getränke mitgenommen werden.
6. In Pflegeheimen, Krankenhäusern, Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen, darf ein Patient oder Bewohner maximal einen Besucher pro Tag empfangen. Bei minderjährigen Patienten, bspw. im Krankenhaus, dürfen jedoch auch die Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam einen Besuch machen. Die Einrichtungen dürfen aber auch strengere Maßnahmen erlassen. Sterbebegleitung bleibt möglich.
7. Für Schulen gilt:
• Maskenpflicht für alle Schüler auch am Sitzplatz
• Maskenpflicht für alle Lehrkräfte und sonstiges Personal auch am Arbeitsplatz
• Alle 45min muss in Klassenräumen ein kompletter Austausch der Luft durch Stoßlüften stattfinden.
8. Für die Kinderbetreuung gilt:
• Maskenpflicht für Beschäftigte innerhalb von Gebäuden
• Es müssen feste Gruppen gebildet werden, auch bei Mahlzeiten
Die Regelungen unter 1-6 gelten ab 16.10.2020, die Regelungen betreffend Schulen und Kindergärten ab 19.10.2020, jeweils bis vorerst zum Ablauf des 23.10.2020.
Die Allgemeinverfügung sowie die Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung können im Landratsamt Mühldorf a. Inn, Töginger Str. 18, 84453 Mühldorf a. Inn, Zimmer 0.111 während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung ist auch auf der Internetseite unter www.lra-mue.de abrufbar.
Das Landratsamt hat darüber hinaus eine Hotline für Bürgeranfragen geschalten: Fragen rund um die Allgemeinverfügung des Landkreises beantwortet das Team unter 08631 699 407, für Fragen rund um gesundheitliche Themen zu Corona stehen Mitarbeiter unter 08631 699 330 zur Verfügung. Fragen können aber auch gerne unter corona@lra-mue.de gestellt werden.
Darüber hinaus werden die Testkapazitäten am Volksfestplatz ausgeweitet. Eine Testung ist zusätzlich samstags von 10 – 14 Uhr möglich. Auch hier ist eine vorherige Anmeldung unter 08631 365511 erforderlich.
|
|
|
Zuletzt geändert am:
15.10.2020
um 14:25 Uhr
|
|
|
|
|
|
|