Der Landkreis Mühldorf a. Inn liegt deutlich über dem kritischen Wert von 50 bei der
7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern (Wert: 95,8 Stand: 17.10.2020, 8.00 Uhr). Daher wurden einschränkende Maßnahmen erlassen.
Seit heute Samstag, 17. Oktober, gilt in Bayern die neue Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung. Dies hat auch Auswirkungen auf die vom Landkreis Mühldorf a. Inn erlassene Allgemeinverfügung und damit auf die Corona-Einschränkungen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Allgemeine Kontaktbeschränkungen:
In der Öffentlichkeit und im Privaten dürfen sich lediglich 5 Personen oder 2 Haushalte treffen.
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Private Feiern:
Private Feiern (wie zum Beispiel Hochzeiten, Geburtstage, Zusammenkünfte nach kirchlichen Feiern) werden ebenfalls auf max. 5 Personen oder 2 Haushalte begrenzt, unabhängig davon ob an einem Veranstaltungsort oder privat gefeiert wird.
Gastronomie:
Die Sperrstunde gilt ab 22 Uhr bis 6 Uhr! Tankstellen dürfen ebenfalls ab 22 Uhr bis 6 Uhr keinen Alkohol mehr verkaufen.
Maskenpflicht:
Es gilt eine umfassende Maskenpflicht
- in Schulen, Horten und Hochschulen.
- im öffentlichen Nahverkehr.
- in Krankenhäusern, Arztpraxen.
- in Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten (Kinos, Theater, Konzertsäle).
- für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
- bei Tagungen und Kongressen.
- grundsätzlich überall dort, wo sich Menschen begegnen (insbesondere in Fahrstühlen, auf Gängen, an Bushaltestellen und Bahnhöfen) und der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
Schulen:
- Es gilt Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen (einschl. der Grundschüler) auch am Sitzplatz.
- Auch die Lehrkräfte müssen im Schulgebäude und während des Unterrichts eine Maske tragen.
- Alle 45 Minuten müssen die Klassenräume ausreichend gelüftet werden.
- Tagesbetreuungsangebote für Kinder und Jugendliche (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, heilpädagogische Tagesstätten)
- Es gilt Maskenpflicht für Beschäftigte.
- Es müssen feste Gruppen gebildet werden, auch bei Mahlzeiten.
- In Horten gilt Maskenpflicht auch für Schülerinnen und Schüler.
Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser
- Ein Patient bzw. Bewohner darf maximal einen Besucher pro Tag empfangen.
- Bei minderjährigen Patienten, bspw. im Krankenhaus, dürfen jedoch auch die Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam einen Besuch machen. Die Einrichtungen dürfen aber auch strengere Maßnahmen erlassen. Sterbebegleitung bleibt möglich.
Für Gottesdienste, sportliche Veranstaltungen, ÖPNV, Freizeitparks, Handel, Gastronomie und Märkte gelten ansonsten die bisherigen Regeln fort.
Landrat Max Heimerl bittet die Bürgerinnen und Bürger nochmals eindringlich darum, die Einschränkungen einzuhalten. „Die Corona-Zahlen steigen im Landkreis Mühldorf weiter stark an - und zwar flächendeckend quer durch den Landkreis. Daher ist es wichtig, für den gesamten Landkreis wirksame Gegenmaßnahmen zu treffen, um das Infektionsgeschehen zu unterbinden. Mir ist bewusst, dass die Beschränkungen gerade an Schulen und in den Kindertageseinrichtungen sehr weitreichend sind. Wir möchten jedoch auf diese Weise unbedingt versuchen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten und Schließungen zu vermeiden. Bitte helft mit, dass wir diesen Trend so schnell wie möglich wieder umkehren.“
Das Landratsamt hat darüber hinaus eine Hotline für Bürgeranfragen geschalten: Fragen rund um die Allgemeinverfügung des Landkreises beantwortet das Team unter 08631 699 407, für Fragen rund um gesundheitliche Themen zu Corona stehen Mitarbeiter unter 08631 699 330 zur Verfügung. Fragen können aber auch gerne unter corona@lra-mue.de gestellt werden. |
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Zuletzt geändert am:
17.10.2020
um 15:47 Uhr
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