Verpflichtungen bei Einreise aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten –
Keinerlei Ausnahmen bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet

Das RKI (Robert-Koch-Institut) hat erstmals eine Liste von Hochinzidenzgebieten veröffentlicht, die mit Wirkung zum 24.01.2021 verschärfte Regelungen bei der Einreise nach sich ziehen. Die Liste der Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete wird fortlaufend aktualisiert und ist im Internet unter der Adresse www.rki.de/risikogebiete zu finden.

Testpflichten und digitale Einreiseanmeldung

Es bestehen umfassende Testpflichten und die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de für alle Einreisenden, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Testnachweis muss der Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden.

Bei Einreise aus einem Risikogebiet, das nicht als Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet eingestuft wurde, gilt: Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen werden. Das Testergebnis muss spätestens innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise der Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden. Das Testergebnis schicken Einreisende an corona-ausland@lra-mue.de unter Angabe von Name, Vorname, dem Einreisedatum im Betreff sowie der Mitteilung, wann und wo der Test durchgeführt wurde.

Abweichend davon gilt bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet: Es muss bereits bei der Einreise ein negatives Testergebnis vorliegen und dieses unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden der Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden.

Ausnahmen von der Testpflicht sind insbesondere
  • Wenn Einreisende sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (Ausnahme gilt nicht bei Einreise aus einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet)
  • Bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden für Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners, Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorge- oder Umgangsrecht einreisen (Ausnahme gilt nicht bei Einreise aus einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet)
  • Der berufliche Güter- oder Personentransport bei Aufenthalt bis 72 Stunden (Ausnahme gilt auch bei Einreise aus einem Hochinzidenz-Gebiet)

Testpflicht bei Grenzgängern und Grenzpendlern

Bei Einreise aus einem Risikogebiet müssen sich Grenzpendler mit Wohnsitz in Bayern und Grenzgänger mit Wohnsitz in Risikogebieten in jeder Kalenderwoche einmal testen lassen, in der sie einreisen. Dies gilt aus beruflichen Gründen ebenso wie zu Schul-, Studien- oder Ausbildungszwecken. Der letzte Testnachweis muss bei der Einreise mitgeführt und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden. Bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet wie aus Tschechien (Stand 25.01.2021) muss bereits bei jeder Einreise ein Testnachweis mitgeführt werden, der jeweils höchstens 48 Stunden vor Einreise abgenommen wurde. Der Nachweis muss der Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden.

Quarantänepflichten

Wichtig:
Ein negativer Coronatest bei der Einreise befreit grundsätzlich nicht von einer Quarantänepflicht nach der Einreisequarantäneverordnung (EQV). Die EQV regelt, dass Personen, die nach Bayern einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sich für 10 Tage in Quarantäne begeben müssen.

Eine Verkürzung der Quarantänedauer kann durch einen negativen Coronatest frühestens 5 Tage nach der Einreise erfolgen. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen unter anderem:

  • Bei Grenzgängern und –pendlern (auch aus Hochinzidenzgebieten)

Weitere Informationen zu Einreisebedingungen und Ausnahmen sind auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/ zu finden.

Zuletzt geändert am:
28.01.2021
um 10:24 Uhr
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