Geflügelpest – weitere Sicherheitsmaßnahmen angeordnet – Regelung betrifft auch Hobbygeflügelhalter

Der Erreger der Aviären Influenza (Vogelgrippe) wurde bisher in Bayern bei Wildvögeln in den Landkreisen Passau, Landsberg am Lech, Lindau, Haßberge und Starnberg sowie zuletzt in einer kleinen Geflügelhaltung in Bayreuth nachgewiesen. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz hat deshalb weitergehende Sicherheitsmaßnahmen auch für Halter bis zu 1000 Stück Haus- und Nutzgeflügel angeordnet. Diese Regelungen betreffen also auch Hobbygeflügelhalter.

Demnach sind die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. Die Ställe dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Die Schutzkleidung muss nach dem Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu beseitigen. Nach jeder Ausstallung müssen die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe müssen vorhanden sein.

Im Landkreis Mühldorf a. Inn sind sämtliche Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, verboten. Des Weiteren gilt ab sofort ein allgemeines Fütterungsverbot für Wildvögel gemäß Geflügelpest-Verordnung. Dazu zählen freilebende Vögel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige (z.B. Möwen, Schnepfen, Strandläufer), Lappentaucherartige (z.b. Haubentaucher, Zwergtaucher) oder Schreitvögel (Störche und Reiher).

Ziel der Schutzmaßnahmen ist, die Seuche zu vermeiden und die Erkrankung in einem frühen Stadium gezielt bekämpfen zu können. Dazu müssen alle Geflügelhaltungen beim Veterinäramt bekannt sein. Neben Hühnern, Enten, Puten und Gänsen, müssen auch Tauben, Fasane, Rebhühner und Wachteln angegeben werden.
Wer bisher seinen Geflügelbestand noch nicht angezeigt hat, muss diesen umgehend beim Landratsamt Mühldorf, Veterinäramt, Töginger Straße 18, 84453 Mühldorf oder per E-Mail unter vetamt@lra-mue.de melden.

In der schriftlichen Meldung sind Name und Anschrift des Halters, Art und durchschnittliche Anzahl des Geflügels sowie Nutzungsart (z.B. Mast, Zucht) und Standort der Tiere zu nennen. Online ist hierfür ein Formular unter www.lra-mue.de „Anzeige einer Geflügelhaltung“ bereitgestellt.

Die Allgemeinverfügung ist hier abrufbar

Zuletzt geändert am:
11.02.2021
um 09:25 Uhr
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