7-Tage-Inzidenz anhaltend über 300 – Allgemeinverfügung über weitergehende Maßnahmen jetzt erforderlich

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat angeordnet, dass alle Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz über 300 eine Allgemeinverfügung mit restriktiveren Regelungen zum Infektionsschutz erlassen müssen. In Abstimmung mit Regierung und Gesundheitsministerium gelten daher ab Dienstag, den 20. April 2021 bis vorerst einschließlich 2. Mai 2021 zusätzlich bzw. abweichend zur aktuell gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung folgende Regelungen:

• Bei Versammlungen unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2,50 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Des weiteren müssen die Versammlungen ortsfest durchgeführt werden. Sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen werden Versammlungen auf eine Höchstdauer von 45 Minuten beschränkt.

Diese Regelungen gelten nicht für Aufstellungsversammlungen politischer Parteien für die Bundestagswahl.
  • Besucher von Patienten oder Bewohnern von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Altenheimen und Seniorenresidenzen müssen ständig eine FFP2-Maske tragen. Besuche sind auf eine Person pro Tag und Patient/Bewohner sowie auf maximal 90 Minuten begrenzt.
Das Personal der genannten Einrichtungen ist verpflichtet, zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen sowie sich zweimal wöchentlich einem Test zu unterziehen.

Darüber hinaus gehende Regelungen in den Einrichtungen gelten weiterhin fort.
  • Die nächtliche Ausgangsperre gilt von 21.00 Uhr – 5.00 Uhr.
  • Für Schülerinnen und Schüler ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung nur mit einem negativen Test erlaubt, der täglich durchgeführt werden muss.
  • Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
    - Jeglicher Gesang ist während der Gottesdienste untersagt.
    - Die instrumentalische Gestaltung der Gottesdienste durch jegliche Form von Blasinstrumenten ist untersagt.
    - Die zulässige Höchstteilnehmerzahl richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 2,50 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
    - Haushaltsfremde Personen müssen einen Mindestabstand von 2,50 m wahren.
    - Die Dauer der Gottesdienste ist auf maximal 45 Minuten beschränkt.
    - Bei Beerdigungen wird der Gräbergang auf eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Personen beschränkt.
  • Auf öffentlichen Spielplätzen gilt für Personen ab 15 Jahren eine Maskenpflicht. Zu tragen ist eine FFP2-Maske oder eine andere Maske mit entsprechendem Schutzniveau.
  • Sämtliche Sportanlagen inklusive Bolzplätze und Turnhallen bleiben für den Sportbetrieb geschlossen. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportler bleiben hiervon unberührt. Bisherige Regeln gelten fort.
Landrat Max Heimerl: “Unsere Infektionszahlen stagnieren in den letzten Tagen auf extrem hohen Niveau. Wir müssen uns jetzt gemeinsam anstrengen, um die Corona-Ansteckungen so schnell wie möglich wieder zu senken. Ich bitte um Verständnis dafür, dass Kontakte in verschiedenen Lebensbereichen zusätzlich reduziert und Tests und Homeoffice auch in Betrieben nochmal verstärkt werden müssen. Wir versuchen auch weiterhin, zumindest die Abschlussklassen an den Schulen und die Notbetreuung an Schule und Kita aufrechtzuerhalten. Jetzt heißt es zusammenreißen und zusammenhalten. Jede Nachlässigkeit bedeutet eine Verlängerung der Maßnahmen. Je disziplinierter wir jetzt sind, desto schneller können wir die zusätzlichen Einschränkungen wieder zurücknehmen.”
Zuletzt geändert am:
19.04.2021
um 09:07 Uhr
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