Weitere Lockerungen im Landkreis Mühldorf a. Inn ab 27.05.2021
aufgrund Unterschreitung des Schwellenwerts 50 an fünf Tagen in Folge

Zusätzlich erweiterte Kontaktmöglichkeiten ab 28.05.2021 aufgrund der Unterschreitung des Schwellenwerts von 35

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Mühldorf a. Inn nach Robert Koch-Institut hat am 25.05.2021 mit 28,5 den Wert von 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten. Somit gelten ab Donnerstag 27.05.2021, 0:00 Uhr folgende Regelungen der 12. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Allgemeinverfügung des Landkreises Mühldorf a. Inn:

Schulen und Betreuungseinrichtungen:

Hierbei ist zu beachten:
  • Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige dürfen wieder vollständig öffnen (Regelbetrieb)
  • Wenn die Inzidenz bis 07.06.21 unter 50 bleibt,
    findet nach den Pfingstferien an allen Schulen und für alle Jahrgangsstufen voller Präsenzunterricht statt.
  • Es gilt weiterhin Maskenpflicht. Ein negativer Testnachweis ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht

Einzelhandel: Einzelhandelsgeschäfte können grundsätzlich öffnen. Die vorherige Terminvereinbarung entfällt.

Hierbei ist zu beachten:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern
  • Ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche, für die ersten 800m² Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde pro 20m² für den 800 m² übersteigenden Teil
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht
  • Kinder bis 14 Jahre müssen keine FFP2-Maske tragen, jedoch ab einem Alter von 6 eine Mund-Nasen-Bedeckung
Außengastronomie

Die Öffnung der Außengastronomie in der Zeit zwischen 05:00 und 22:00 Uhr mit Kontaktdatenerfassung ist erlaubt. Es ist keine Terminbuchung und Testpflicht für die Gäste erforderlich.

Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos sowie kulturelle Veranstaltungen

Die Testpflicht entfällt. Ferner ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel für bis zu 250 Besucher mit festen Sitzplätzen möglich.

Kontaktfreier Sport

Es ist kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen erlaubt. Die Testpflicht entfällt.

Ferner ist die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen möglich.

Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist erlaubt. Die Testpflicht entfällt.

Fitnessstudios
Terminbuchung bleibt, Testpflicht entfällt.

Freibäder
Terminbuchung weiterhin erforderlich, die Testpflicht entfällt.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen öffnen ohne Terminbuchung und Kontaktdatenerfassung öffnen.

Hierbei ist zu beachten:
  • Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt werden kann
  • FFP2-Maskenpflicht für Besucher
  • Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts
Beherbergung

Zulässig sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken.

Im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen unter der Voraussetzung, dass diese bei der Anreise sowie jede weitere 48 Stunden über einen Testnachweis nach §27 Abs.1 Nr.1 BayIfSMV verfügen.

Laien- und Amateurensembles

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind zulässig.

Erweiterte Kontaktmöglichkeiten

Am 26.05.2021 hat der Landkreis darüber hinaus den Schwellenwert von 35 an fünf Tagen in Folge unterschritten. Damit werden ab Freitag 28.05.2021, 0:00 Uhr die Kontaktbeschränkungen gelockert. Es können sich ab diesem Zeitpunkt 3 Haushalte, maximal 10 Personen treffen. Kinder unter 14 Jahren, Geimpfte und Genesene bleiben unberücksichtigt.

Die amtlichen Bekanntmachungen zur Unterschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 50 und von 35 sowie die Allgemeinverfügung sind im Amtsblatt des Landkreises Mühldorf a. Inn hier veröffentlicht.
Zuletzt geändert am:
28.05.2021
um 13:44 Uhr
Print Friendly and PDF