Seit Dienstag, 17.08.21 gelten im Landkreis aufgrund der dreimaligen Überschreitung des Schwellenwerts einer Inzidenz von 50 neue Regelungen. In einigen Lebensbereichen ergibt sich daraus eine Testpflicht für nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen.
Für die Nutzung oder Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen sieht die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Vorlage eines negativen Corona-Tests vor (z.B. für den Besuch des Schwimmbads oder einer privaten Veranstaltung aus besonderem Grund).
Dieser negative Testnachweis muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und kann entweder ein PCR- oder POC-Antigentest (Schnelltest) oder ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) sein.
Die Durchführung eines Selbsttests muss vor Ort unter Anwesenheit des Betreibers, des Personals oder unterwiesenen Personen und der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips erfolgen. So gilt ein Selbsttest mit negativem Ergebnis als Zutrittsberechtigung.
Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorweisen können, sowie Kinder unter sechs Jahren.
Eine Übersicht über die zugelassenen Selbsttests bietet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unter: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Spezialthemen/Antigentests/_node.html |
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Zuletzt geändert am:
18.08.2021
um 15:38 Uhr
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