Neue Corona-Regelungen in Bayern ab 23.08.2021 - Das gilt jetzt im Landkreis Mühldorf a. Inn

Heute tritt die Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) in Kraft. Da der Landkreis Mühldorf a. Inn bereits seit längerem über der Inzidenzmarke 35 liegt, gelten folgende Regelungen:

Testnachweis:

Es besteht die Möglichkeit der Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnisses in Form eines PCR-Tests, eines POC-Antigentests oder eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) bzw. weiterer zugelassener Verfahren.

Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests zukünftig auch vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein.

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind vollständig Geimpfte und Genesene mit entsprechendem Nachweis. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Von dieser Ausnahme profitieren alle allgemein bildenden und beruflichen Schularten (z.B. Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen usw.). Eine Altersbeschränkung der Schülerinnen und Schüler nach oben existiert nicht.

Schülerinnen und Schüler, die sich auf diese Ausnahme berufen, müssen deren Voraussetzungen glaubhaft machen. Hierfür ist es bei einem Schulbesuch in Deutschland ausreichend, durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder Schülerticket der Nachweis zu erbringen, dass im jeweiligen Schuljahr die Schule besucht wird. Ein Nachweis, dass tatsächlich ein negativer Test vorliegt, ist nicht notwendig.

Die Ausnahme von den Testerfordernissen gilt ab sofort auch in den Sommerferien für bayerische Schülerinnen und Schüler. Kinder, die im September 2021 eingeschult werden, profitieren bereits jetzt von dieser Ausnahmeregelung.

Zugang für Besucher/Innen des Krankenhauses

Der Besuch im Krankenhaus ist aufgrund der 7-Tages-Inzidenz von mehr als 35 nur noch nach Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich. Vollständig Geimpfte oder Genesene sind von diesem Testerfordernis wiederum ausgenommen. Für Besucher in Alten- und Pflegeheimen, sowie Behinderteneinrichtungen bleibt es bei der inzidenzunabhängigen Testpflicht.

Hochschule:

Teilnehmer müssen zweimal wöchentlich einen Testnachweis erbringen. Vollständig Geimpfte sowie Genesene sind von der Testpflicht befreit.

Gastronomie:

Gäste benötigen nunmehr ein negatives Testergebnis, um gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen in Anspruch nehmen zu können. Die Testnachweispflicht in der Innengastronomie gilt für jeden einzelnen Gast, der ein gastronomisches Angebot in geschlossenen Räumen in Anspruch nehmen möchte. Vollständig Geimpfte sowie Genesene und Schülerinnen und Schüler sind von der Testpflicht ausgenommen.

Die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke bleibt hiervon unberührt. Die Testnachweispflicht sowie die Regelungen zur Kontaktdatennachverfolgung finden zudem keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.

Darüber hinaus muss weiterhin eine Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung erfolgen. Für die Gäste besteht eine FFP2-Maskenpflicht, solange sie nicht am Tisch sitzen. Für das Personal besteht eine Maskenpflicht, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt (auch unter freiem Himmel). Gleiches gilt für den Betrieb der Außengastronomie.

Körpernahe Dienstleistungen:

Für die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, muss das Personal eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Die FFP2-Maskenpflicht für die Kundschaft entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten zu erheben. In geschlossenen Räumen gilt eine Testpflicht für die Kunden, wobei vollständig Geimpfte und Genesene und Schülerinnen und Schüler von der Testpflicht ausgenommen sind.

Diese Testpflicht gilt nicht für Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden.

Öffentliche und private Veranstaltungen:

Bei öffentlichen Veranstaltungen sind nach wie vor einschließlich vollständig Geimpfter und Genesener bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen sowie bis zu 50 Personen unter freiem Himmel gestattet. Es besteht bereits ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 bereits eine Testpflicht für die Teilnehmer von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, von der vollständig Geimpfte oder Genesene und Schülerinnen und Schüler ausgenommen sind.

Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis (z.B. Geburtstags-, Hochzeits- und Tauffeiern, Vereinssitzungen) sind bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen sowie bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zuzüglich vollständig Geimpften oder Genesenen gestattet.

Es besteht ebenfalls eine Testpflicht für die Teilnehmer der Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, von der vollständig Geimpfte oder Genesene und Schülerinnen und Schüler ausgenommen sind.

Sport:

Für die Sportausübung in geschlossenen Räumen ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses notwendig, von der vollständig Geimpfte oder Genesene und Schülerinnen und Schüler ausgenommen sind. Unter freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet. Eine Personengrenze für die Sportausübung unter freiem Himmel existiert nicht mehr.

Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist für diese Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie sie gemäß Rahmenkonzept möglich sind. In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird. Für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

Sportveranstaltungen:

Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind bis zu 1.500 Zuschauer einschließlich vollständig geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig (davon bis zu 200 Zuschauer stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m). In Gebäuden richtet sich die Zuschauerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu den anderen Plätzen gewahrt wird, wobei maximal 1.000 Personen einschließlich vollständig geimpfter und genesener Personen gestattet sind. In geschlossenen Räumen gilt eine Testpflicht für die Besucher, wobei vollständig Geimpfte und Genesene und Schülerinnen und Schüler von der Testpflicht ausgenommen sind.

Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Kinos, Bühnen, Konzert- und Opernhäusern:

Bei kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel sind höchstens 1.500 Besucher einschließlich vollständig geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig (davon bis zu 200 Personen mit Stehplätzen). In Gebäuden richtet sich die Zuschauerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Sitzplätze (feste Sitzplätze notwendig), bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu den anderen Plätzen gewahrt werden muss (höchstens 1.000 Personen einschließlich vollständig geimpfter und genesener Personen). Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wovon vollständig geimpfte und genesene Personen und Schülerinnen und Schüler befreit sind. Der Veranstalter hat ein Schutz- & Hygienekonzept zu erstellen sowie eine Kontaktdatenerhebung vorzunehmen.

Beherbergungsbetriebe:

Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:

Bei Ankunft des Gastes ist ab der Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 35 sowie zusätzlich jede weiteren 72 Stunden ein negatives Testergebnis vorzuweisen, vollständig geimpfte und genesenen Personen und Schülerinnen und Schüler sind von der Testpflicht ausgenommen. Es ist ein Schutz- & Hygienekonzept des Betreibers erforderlich. Die Unterbringung von Gästen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit ist nur im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen gestattet. Es muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht sind, gehalten werden. Zudem muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen und dem Personal gehalten werden. Es gilt Maskenpflicht für Personal und Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden. Es muss eine Kontaktdatenerhebung durchgeführt werden.

Freizeiteinrichtungen:

Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gilt Folgendes:

Es ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen einzuhalten. In geschlossenen Räumen gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Gäste sowie eine Maskenpflicht für das Personal, soweit es in Kontakt mit den Gästen kommt. Es ist höchstens 1 Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche zulässig. In geschlossenen Räumen gilt eine Testpflicht für die Besucher. Vollständig Geimpfte sowie Genesene und Schülerinnen und Schüler sind von der Testpflicht ausgenommen.

Dies bedeutet konkret, dass für den Besuch eines Freibads keine Testverpflichtung mehr besteht. Die Erhebung von Kontaktdaten ist nach wie vor notwendig.
Zuletzt geändert am:
23.08.2021
um 18:56 Uhr
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