Aktuelle Regelungen zu Testungen – Ausstellung von Testnachweisen und Tests in bestimmten Einrichtungen

Aufgrund diverser Möglichkeiten zur Ausstellung von Testzertifikaten ist für viele Bürgerinnen und Bürger unklar, unter welchen Bedingungen Testzertifikate ausgestellt werden können und inwiefern diese eine allgemeine Gültigkeit aufweisen. Im Folgenden wird deshalb erläutert, in welchen Fällen Testzertifikate ausgestellt werden können. Die folgenden Testzertifikate sind 24 Stunden allgemein gültig:
  • Antigen-Schnelltest bei einer dazu berechtigten Einrichtung (öffentliche Stellen des Gesundheitsdienstes, Testzentren, Apotheken, Arztpraxen)
  • Selbsttests unter Aufsicht eines dafür geschulten Personals / Durchführung eines Schnelltests durch geschultes Personal im Rahmen einer betrieblichen Testung
Bei Einrichtungen und Dienstleistungen, die der 3G-Regelung unterliegen (Innengastronomie, Friseure, usw.), kann eine Selbsttestung unter Aufsicht des Betreibers vor Ort angeboten werden. Bei Anwendung dieses Testangebots muss ein Testzertifikat zur Nachweisbarkeit der erfolgten Testung erstellt werden. Der Betreiber behält dieses Zertifikat allerdings ein und gibt es nicht an den Getesteten aus, da das Zertifikat lediglich zum Eintritt in die testende Einrichtung berechtigt. Das Zertifikat ist nicht 24 Stunden allgemein gültig. Das Zertifikat wird nach dem Besuch in der Einrichtung bzw. am Ende des Tages vernichtet.

Die Ausstellung von Testzertifikaten im privaten Bereich ist auch nach Durchführung einer Schulung zur Durchführung von Antigen-Schnelltests nicht zulässig.

Anspruch auf Testung bei bestimmten Einrichtungen

Weiterhin haben Beschäftigte und Besuchspersonen von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie ambulanten Pflegediensten nach Mitteilung des bayerischen Gesundheitsministeriums ab Montag, 11. Oktober, Anspruch auf eine kostenlose Testung.

Falls entsprechende Einrichtungen dies anbieten, kann eine Testung bei der Einrichtung erfolgen. Falls seitens der Einrichtungen kein Testangebot besteht, können sich die Beschäftigten und Besuchspersonen bei einem kommunalen Testzentrum kostenlos testen lassen. Dazu stellen entsprechende Einrichtungen einen Berechtigungsschein für eine kostenlose Testung an die zu testende Person aus. Ohne einen entsprechenden Berechtigungsschein kann keine kostenlose Testung im kommunalen Testzentrum erfolgen.

Eine Übersicht aller Testmöglichkeiten im Landkreis Mühldorf a. Inn ist auf der Homepage des Landratsamtes zu finden und wird laufend aktualisiert.
Zuletzt geändert am:
08.10.2021
um 17:52 Uhr
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