Brauchtum pflegen auch während der Pandemie – gerade in der Vorweihnachtszeit erhält dieses Thema besondere Bedeutung. Die Landkreise Mühldorf a. Inn, Berchtesgadener Land und Traunstein sowie die Stadt und der Landkreis Rosenheim haben sich daher gemeinsam darüber abgestimmt, unter welchen Maßgaben die regionalen Traditionen rund um den Nikolaustag in diesem Jahr möglich sein können.
Wichtig ist allen Beteiligten, auch in diesen herausfordernden Zeiten die Bedeutung des heimischen Brauchtums nicht aus den Augen zu verlieren. Gleichzeitig sollen der Schutz der Bevölkerung und gegenseitige Rücksichtnahme im Zentrum stehen, um ein weiteres Ansteigen der Infektionszahlen zu vermeiden.
Das bayernweit hohe Infektionsgeschehen und die besorgniserregende Situation in den Kliniken machen leider auch in diesem Jahr besondere Regelungen für Veranstaltungen notwendig. Entsprechend der am Mittwoch in Kraft getretenen 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSM) sind Veranstaltungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum untersagt. Aus diesem Grund können leider auch die öffentlichen Auftritte des Nikolaus sowie Krampusläufe nicht in gewohnter Form stattfinden.
„Wir alle hätten uns eine Weihnachtszeit ohne Einschränkungen gewünscht. Doch die angespannte Lage in den Kliniken der Region lässt uns leider keine andere Wahl", betont Landrat Max Heimerl. Gemeinsames Ziel bei dieser Zusammenarbeit der Landkreise in der Region sei es gewesen, ein gewisses Maß an Brauchtumspflege zu ermöglichen. "Im Vordergrund steht aber natürlich der Schutz der Bürgerinnen und Bürger,“ sagt Landrat Max Heimerl.
Die Gesundheitsämter sprechen folgende Empfehlungen für eine Durchführung aus:
- Ausschließlich private Hausbesuche unter Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (2 Hausstände, max. 5 Personen)
- Die Anzahl der gemeinsam zu den Hausbesuchen gehenden Begleiter des Nikolaus sollte sich auf möglichst wenige Personen (z.B. 3 Aktive) beschränken
- Eine freiwillige Selbstverpflichtung der Gruppen auf 2G+
- Keine Teilnahme von Personen mit covid-19-typischen Krankheitssymptomen
- Ein Besuch ausschließlich im Freien ohne Betreten der Häuser
- Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern
- Ansammlungen größerer Menschenmengen sollen auch im privaten Bereich vermeiden werden
- Im Übrigen gelten die Regelungen der 15. BayIfSMV
|
|
|
Zuletzt geändert am:
01.12.2021
um 19:21 Uhr
|
|
|
|
|
|
|