Neue Allgemeinverfügung zu den Corona-Schutzmaßnahmen: Entfall der Isolationspflicht

Vorlesen:
Mit Wirkung vom 16. November 2022 ist in Bayern die Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) in Kraft getreten. Damit entfällt ab sofort die Verpflichtung, sich in Quarantäne zu begeben. An die Stelle der Isolationspflicht treten nun verpflichtende Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensempfehlungen.

Für positiv getestete Personen gilt außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Darüber hinaus gilt ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot in medizinischen und pflegerischen Bereichen sowie in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften.

Ergänzend dazu wird positiv getesteten Personen empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit – soweit möglich – von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten.
Für positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestete Personen gilt im Einzelnen Folgendes:

Maskenpflicht:

Für positiv Getestete gilt außerhalb der eigenen Wohnung eine Maskenpflicht. Vorgeschrieben ist mindestens eine medizinische Maske, empfohlen wird eine FFP2-Maske. Keine Maskenpflicht besteht in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten. Im Freien ist die Maske nur dann Pflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Davon ausgenommen sind insbesondere:
  • Kinder unter sechs Jahren
  • Personen, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung nicht möglich ist (unter Vorlage eines ärztlichen Attests im Original)
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonal
Betretungs- und Tätigkeitsverbot in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Massenunterkünften:

Für positiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige einer medizinischen (u.a. Krankenhäuser, Vorsorge-, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen, Rettungsdienste) oder pflegerischen Einrichtungen gilt ein Beschäftigungs- und Betretungsverbot. Ebenfalls besteht in Gemeinschaftsunterkünften wie Obdachlosen- und Asylbewerberheime sowie Justizvollzugsanstalten ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot.

Davon ausgenommen sind:
  • Heilpädagogische Tagesstätten
  • Bereiche ohne Kontakt zu vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Rettungsdiensten Regelung für Schülerinnen und Schüler bzw. Kita-Kinder
Betretungsverbote für positiv getestete Schülerinnen und Schüler oder für Kita-Kinder sowie Tätigkeitsverbote für positiv getestete Beschäftigte in Schule und Kita sieht die AV Corona-Schutzmaßnahmen nicht vor. Allerdings hat das bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in diesem Zusammenhang Folgendes klargestellt:
  • Für positiv getestete Schülerinnen und Schüler gilt (mit und ohne Symptome) keine Verpflichtung zum Schulbesuch, sie gelten nach entsprechender Mitteilung an die Schule als verhindert im Sinne des § 20 Abs. 1 der Bayerischen Schulordnung.
  • Auch für Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen besteht keine Verpflichtung, mit einem positiven Testergebnis zum Dienst in der Schule zu erscheinen.
  • Entscheiden sich positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestete Personen gegen die Empfehlung, zuhause zu bleiben, gilt für sie außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske.

Beginn und Ende der Schutzmaßnahmen:

Die Schutzmaßnahmen gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem die positiv getestete Person von dem positiven Testergebnis Kenntnis erlangt. Die Maskenpflicht bzw. das Betretungs- und Beschäftigungsverbot endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem ersten positiven Testergebnis und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch – auch bei symptomatischen Personen - nach Ablauf von 10 Tagen nach dem ersten positiven Testergebnis. Ein Abschlusstest ist nicht notwendig.
Zuletzt geändert am:
18.11.2022
um 08:31 Uhr
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